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   BSG, 21.10.1980 - 3 RK 21/80   

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https://dejure.org/1980,4858
BSG, 21.10.1980 - 3 RK 21/80 (https://dejure.org/1980,4858)
BSG, Entscheidung vom 21.10.1980 - 3 RK 21/80 (https://dejure.org/1980,4858)
BSG, Entscheidung vom 21. Oktober 1980 - 3 RK 21/80 (https://dejure.org/1980,4858)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenkasse - Einkommensgrenze - Befreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 50, 250
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BSG, 21.10.1980 - 3 RK 21/80
    Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Bestimmung des 5 1 Abs. 1 BVG auch auf die Hinterbliebenen angewandt und ausgeführt, da gesundheitliche Folgen der Schädigung in der Person der Hinterbliebenen ausschieden, diene die Hinterbliebenenversorgung dem Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen des Kriegstodes (BVerfGE 17, 38, 47).
  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65

    Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs einer 2. Ehefrau bei der Berechnung des

    Auszug aus BSG, 21.10.1980 - 3 RK 21/80
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, die Witwengrundrente habe Unterhaltsersatzfunktion (BVerwG, DÖD 1968, 194).
  • LSG Berlin, 12.09.1979 - L 9 KR 44/78
    Auszug aus BSG, 21.10.1980 - 3 RK 21/80
    Der Senat hat deshalb nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein laufender Bezug vorliegt, ob es dafür insbesondere ausreicht, daß die verordneten Mittel wiederholt anfallen oder ob sie mit einer gewissen Häufigkeit benötigt werden, inwüweit etwa durch Verschreibung größerer Packungen der laufende Bezug vermieden werden kann und welcher Zeitraum überhaupt dazu gehört (vgl dazu LSG Berlin 42. September 1979 - L 9 Kr 44/78).
  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

    Die Grundrente hat aber auch die Funktion, den Unterhalt zu ersetzen, den der überlebende Ehegatte gegen den anderen beanspruchen konnte und der durch den Tod des Opfers erloschen ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2004, S. 36; BSGE 50, 250 ; BGH, FamRZ 1968, S. 29 ; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Aufl. 1998, Rn. 483, S. 135; Förster, in: Wilke, a.a.O., S. 809).

    Diese Unterhaltsersatzfunktion der Ausgleichsrente ist allgemein anerkannt (vgl. BSGE 50, 250; BGH, FamRZ 1968, S. 29 ).

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 V 5/02 R

    Beitrittsgebiet - Kriegsopferversorgung - "Absenkung" - Grundrente -

    Für die Beurteilung der Funktion der Witwengrundrente kommt es mithin entscheidend auf die Bestimmungen des BVG selbst an, die diese Leistung im Wesentlichen als Unterhaltsersatz behandeln (so auch BSGE 50, 250, 253 ff = SozR 2200 § 182a Nr. 2).
  • BSG, 23.08.1973 - 2 RU 40/72

    Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten - Bauunternehmen - Handwerksrolle -

    der 55 728 Abs., 5, 729 Abs° 2 RVG anzusehen sind, wenn der Bestand des Baubetriebes nicht gesichert ist° Denn von dem"Erfordernis des Merkmals der Bestandssicherung ist die Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts (BVA) von jeher ausgegangen (vglo Eu1"I243 205, [2'0 6 7;26, 55 / '5'5 73;fürdas heutige Recht kann nichts anderes gelten (vgl° BSG 50, 230 L235 £7)" An der erforderlichen Sicherung des Bestandes kann es aller- "dings dann fehlen, wenn die Fortführung des Baubetriebes jederzeit durch behördliche Maßnahmen verhindert werden" kann° Deshalb hat der 2" Senat des BSG in BSG 50, 250, 256 das Vorliegen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten in einem Falle angenommen, in dem der Bauunternehmer die Arbeitsprobe nicht bestanden und damit nicht die Voraussetzung erfüllt hatte, unter der er eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle hätte erhalten können.

    55, 55 und Beschluß des BVA vom 12° Januar 1899, AN 1899 S. 470, 471 und BSG 50, 250, 255), Vielmehr bestand nicht nur die Absicht, einen dauernden, selbständigen Betrieb zur gewerbsmäßigen Ausführung von Bauarbeiten zu begründen, sondern der Baubetrieb hatte im März 1969 auch tatsächlich schon über ein Jahr als gewerbsmäßiger Baubetrieb bestanden (vgl. EuM 21, 205, 206)° Daß der Betrieb in ©n Jahren nach 1969 Zahlungsunfähigkeit (vgl° EuM 21, 206) - etwa durch.

    Der Senat ist daher unter Würdigung der seitherigen Rechtsprechung und des Sinus und Zwecks der 38 728 Abs. 5, 729 Abs" 2 EVO - Vgl° dazu BSG 50, 250, 255, 256 - zu dem Ergebnis gelangt, daßäder Bestand des Baubetriebs Zeit.

  • BSG, 10.12.2003 - B 9 V 4/03 R

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Witwenversorgung im Beitrittsgebiet

    Für die Beurteilung der Funktion der Witwengrundrente kommt es mithin entscheidend auf die Bestimmungen des BVG selbst an, die diese Leistung im Wesentlichen als Unterhaltsersatz behandeln (so auch BSGE 50, 250, 253 ff = SozR 2200 § 182a Nr. 2).
  • BSG, 25.11.1977 - 2 RU 109/75
    Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als Leistungsklage nach 5 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig; da ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der Berufsgenossenschaft und dem Bauherrn nicht bestehe, wäre die Klägerin nicht berechtigt gewesen, ihren Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (BSGE 50, 250, 252).

    Im anhängigen Rechtsstreit ist auf die vom LSG mit Recht als zulässig erachtete Klage (s. BSGE 50, 250) darüber zu entscheiden, ob der Beklagte als Bauherr für Beiträge haftet, die der Bauunternehmer U. an die Klägerin zu zahlen hat (55 728 Abs. 5, 729 Abs. 2 RVG).

  • BSG, 25.10.1977 - 8 RU 96/76
    Gegenstand des Verfahrens ist also eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung, für die nach 5 51 Abs. 4 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist (BSGE 50, 250, 252).

    ausgeführt hat (vgl dazu BSGE 50, 250, 234 sowie die Entscheidungen des erkennenden Senats in SozR Nr. 2 zu 5 728 EVO und in SozR 2200 EUR 728 RVO Nr. 4) und ob gegebenenfalls die geltend gemachte Forderung der Höhe nach berechtigt ist.

  • BSG, 14.02.1978 - 7 RAr 57/76
    Ebenso findet 5 447 SGG keine Anwendung, weil diese Norm unter dem Begriff der Leistung nur Ansprüche Einzelner gegen die öffentliche Hand versteht, nicht dagegen umgekehrt Ansprüche dieser gegen den Bürger (BSGE 22, 481, 482; 50, 250, 252 jeweils zu 5 444 SGG; Meyer/ Ladewig, @ 447 Rdnr 5 ).
  • BAG, 06.08.1985 - 3 AZR 393/82

    Hinterbliebenenrente - Unfallwitwentente - Gleichbehandlung - Anrechenbarkeit

    Sie dient allein dem Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen des Todes des Beschädigten für die Hinterbliebenen und hat daher - anders als die Grundrente des Beschädigten selbst - ausschließlich Unterhaltsersatzfunktion (BVerfGE 17, 38, 45 ff.; BSGE 50, 250, 253 f.).
  • LSG Niedersachsen, 24.01.2001 - L 4 KR 33/00

    Befreiung von Zuzahlungen in der Krankenversicherung bei unzumutbaren

    Mit zutreffenden Gründen hat das SG unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 21. Oktober 1980 -- 3 RK 21/80 = BSGE 50, 250 = SozR 2200 § 182a Nr. 2 die Versorgungsbezüge (Grundrente und Ausgleichsrente) in Höhe von insgesamt 481,-- DM monatlich in diese Berechnung mit einbezogen.
  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 3/81

    Härtefäll - Krankenkasse - Hilfsbedürftigkeit

    Dem steht das Urteil des Senats vom 21. Oktober 1980 - 3 RK 21/80 - (BSGE 50, 250, 252 = SozR 2200 @ 182a RVO Nr. 2) nicht entgegen.
  • BSG, 27.06.1985 - 8 RK 44/84

    Arzneimittelversorgung - Therapierichtung - Ermessensentscheidung der

  • LSG Bayern, 26.07.2001 - L 4 KR 73/99

    Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von Zuzahlungen durch

  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 29/79

    Witwengrundrente - Beitragszuschuß - Sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt -

  • BSG, 29.01.1981 - 11 RK 7/80

    Rechtsstreit um eine Befreiung in der angeordneten Zahlung von Kostenanteilen

  • BSG, 08.07.1980 - 2 RU 27/78
  • BSG, 28.10.1976 - 8 RU 26/76
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